Voraussetzungen

Wer im THW anfängt absolviert als erstes die Grundausbildung. Diese wurde in der Vergangenheit auch Basisausbildung 1 genannt ist jedoch für jeden Helfer (mit Ausnahme des Ortsbeauftragen) bindend. Im Gegensatz zur Feuerwehr muss hier jedoch nicht jeder eine Atemschutzausbildung absolvieren. Ob dies notwendig ist hängt von der gewünschten Tätigkeit und der damit verbundenen Funktionsbeschreibung zusammen. In der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (StAN) ist zum Beispiel beschrieben wieviele Helfer in einer Berungsgruppe Atemschutzgeräteträger sein sollen.

Die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger ist in der THW Dienstvorschrift 7 (THW DV 7) geregelt.

Die Voraussetzungen sind:

  • Abgeschlossener Grundlehrgang
  • Abgeschlossene Sprechfunkausbildung (teilweise nicht zwingen, aber wie funkt ein Atemschutzgeräteträger ohne zu wissen wie es geht?)
  • Mindestalter 18 Jahre
  • Tauglichkeit nach der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung Grundsatz 26.3 (oft G26/3 oder G26/III genannt)
    • bis zum 50. Lebensjahr nicht älter als 3 Jahre
    • ab dem 50. Lebensjahr nicht älter als 1 Jahr

Für die Ausbildung, aber auch jeden Einsatz oder Übung sollten folgende Punkte ebenfalls erfüllt sein:

  • Aktuell oder vor kurzem nicht erkrankt (Bei einer Operation oder schwereren Krankheit sollte Rücksprache mit einem Arzt gehalten werden)
  • Physisch (körperlich) und Psychisch (geistig/emotional) belastbar
  • Kein Konsum von berauschenden oder bewusstseinstrübenden Mitteln (Alkohol, Drogen, Medikamente)
  • Ausreichend gegessen (mit entsprechender Pause zur Nutzung eines Atemschutzgerätes) und getrunken (Flüssigkeitsverlust ideal bereits vor dem Einsatz/Übung ausgleichen)