Voraussetzungen

Wer in der Feuerwehr anfängt absolviert als erstes die Grundausbildung. Diese ist in der Feuerwehr Dienstvorschrift 2 (Fw DV2) geregelt und umfasst als erstes einen Grundlehrgang für das feuerwehrtechnische (Basis-)Wissen, die Ausbildung zum Sprechfunker und danach die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger. Die Ausbildung der Feuerwehren ist Ländersache und kann daher geringfügig in den Inhalten abweichen. Generell sind die Inhalte jedoch gleich und die Dienstvorschriften sind einheitlich.

Die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger ist in der Feuerwehr Dienstvorschrift 7 (Fw DV7) geregelt.

Die Voraussetzungen sind:

  • Abgeschlossener Grundlehrgang
  • Abgeschlossene Sprechfunkausbildung (teilweise nicht zwingen, aber wie funkt ein Atemschutzgeräteträger ohne zu wissen wie es geht?)
  • Mindestalter 18 Jahre
  • Tauglichkeit nach der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung Grundsatz 26.3 (oft G26/3 oder G26/III genannt)
    • bis zum 50. Lebensjahr nicht älter als 3 Jahre
    • ab dem 50. Lebensjahr nicht älter als 1 Jahr

Für die Ausbildung, aber auch jeden Einsatz oder Übung sollten folgende Punkte ebenfalls erfüllt sein:

  • Aktuell oder vor kurzem nicht erkrankt (Bei einer Operation oder schwereren Krankheit sollte Rücksprache mit einem Arzt gehalten werden)
  • Physisch (körperlich) und Psychisch (geistig/emotional) belastbar
  • Kein Konsum von berauschenden oder bewusstseinstrübenden Mitteln (Alkohol, Drogen, Medikamente)
  • Ausreichend gegessen (mit entsprechender Pause zur Nutzung eines Atemschutzgerätes) und getrunken (Flüssigkeitsverlust ideal bereits vor dem Einsatz/Übung ausgleichen)